Im Rahmen der Liegenschaftsvermessung gibt es vier Hauptkategorien, in die Ihr Anliegen fallen kann.

Auf dieser Seite finden Sie einen kurzen Überblick über die vier Kategorien. Damit haben Sie und wir es einfacher das Projekt zu besprechen und zu planen. Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail oder Telefon 07022 39772


Grenzfeststellung

Eine der häufig nachgefragten Leistungen der Liegenschafts­vermessung ist die Grenzfeststellung. Grenzen sind als Verbindungen zwischen benachbarten Grenzpunkten definiert. Die Grenzpunkte können vor Ort abgemarkt, also durch Grenzzeichen gekennzeichnet sein; es gibt aber auch Grenzpunkte, die vor Ort nicht abgemarkt sind.  Bei der Grenzfeststellung wird die Abmarkung eines Grenzzeichens kontrolliert, erneuert, höher oder tiefer gesetzt oder erstmalig eingebracht.

Grenzpunkte können fehlen oder können beschädigt sein, oder sie sind z.B. durch Bautätigkeit verschoben. In diesen Fällen bietet sich eine Grenzfest­stellung an. Sie dient der Sicherheit aller beteiligten Angrenzer und vermeidet so überflüssigen Nachbarschaftsstreit.

Auch bei geplanter Grenzbebauung kann eine Grenzfeststellung zu klaren Verhältnissen beitragen.

Flurstückszerlegung

Bei der Flurstückszerlegung wird ein Teil eines Flurstücks abgetrennt, entweder um als selbständige Einheit weiter­zubestehen oder um mit einem anderen Flurstück verschmolzen zu werden.

Mithilfe der Flurstücks­zerlegung werden z.B. aus einem großen Garten­grundstück mehrere Bauplätze gebildet.

Die Voraussetzung für eine grundbuchrechtliche Grundstücksteilung ist eine Flurstücks­zerlegung im Liegenschafts­kataster.

Keine Teilungsgenehmigung - Eigentümer haftet

Eine Grundstücksteilung muss nicht mehr von der Gemeinde genehmigt werden. Dies bedeutet, dass Grund­eigentümer sich selbst vergewissern müssen, dass durch eine Teilung kein baurechts­widriger Zustand eintritt. Durch eine falsche Teilung könnte die Bebauung eines Flurstücks im Extremfall ganz unmöglich werden.

 

Gebühren

Die Gebühren für amtliche Vermessungen sind durch das aktuelle Gebühren­verzeichnis staatlich festgelegt.

Dienstleistungen der Liegenschaftsvermessung kosten bei allen Anbietern dasselbe. 

Die Gebühr richtet sich im konkreten Fall nach verschiedenen Kenngrössen.

Wir beraten Sie hierzu gerne.

 

Gebäudeaufnahme

Im Liegenschaftskataster werden nicht nur Flurstücks­grenzen beschrieben, sondern auch die Gebäude auf den Flurstücken. Um diese Daten aktuell zu halten, müssen die Gebäude eingemessen werden.

Hierbei zählt nur der tatsächliche Bestand, nicht etwa eine beabsichtigte oder genehmigte Bebauung. Aus diesem Grunde findet kein Datenabgleich zwischen der Baugenehmigungs­behörde und dem Liegenschafts­kataster statt. Auch spielt die baurechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes keine Rolle für seine Aufnahme ins Liegenschafts­kataster. Die Gebäudeaufnahme für das Liegenschafts­kataster hat also mit der Vermessungs­leistung für den Bau überhaupt nichts zu tun.

Gebäudeeinmessung

Jeder Hauseigentümer muss sein Gebäude einmessen lassen. Diese Arbeit können wir auf Antrag für Sie durchführen.

Da oft kein Antrag auf Gebäudeeinmessung gestellt wird, wird der Datenbestand von der Vermessungs­verwaltung aktiv gepflegt, d.h. Baugebiete werden von Amts wegen eingemessen. Der ÖbVI ist berechtigt, solche Einmessungen von Amts wegen vorzunehmen (also ohne Antrag des Eigentümers).

Bei Flurstückszerlegungen sind wir als ÖbVI verpflichtet, alle neuen oder veränderten Gebäude einzumessen, die sich auf dem zu zerlegenden Flurstück befinden.


Vermessung langgestreckter Anlagen

Erläuterung: Langgestreckte Anlagen sind Straßen, Wege, Bahnen, Gewässer, Dämme usw., wenn eine solche Anlage neu gebaut oder ausgebaut wurde, oder sie verlegt, verbreitert oder verschmälert wurde.

Für eine Straßenbaumaß­nahme werden bislang anders genutzte Flächen in Anspruch genommen.

Die Entschädigung der Alteigentümer ist zwar prinzipiell festgelegt (Bodenwert), aber noch kennt niemand die exakte Größe der tatsächlich abgetretenen Fläche.

Erst nach Abschluss der Bauarbeiten kann die neue Verkehrsfläche exakt bestimmt werden. Bei der Vermessung werden die neuen Grenzen entsprechend dem Ausbau festgelegt. Danach kann man die Flächen ermitteln und die genaue Entschädigungs­summe der Alteigentümer berechnen.

 

Zulassung in ganz Baden-Württemberg

 

Wir sind als ÖbVI in ganz Baden-Württemberg für Liegenschafts­vermessung zugelassen.
Dies gilt für alle Landkreise und für alle Städte.

Unsere freien Dienst­leistungen (Bauvermessung, Lageplan, etc.) können wir unabhängig davon in jedem Bundesland anbieten.

 

Baulandumlegung

Vom Ackerland zum Baugebiet

Als Öffentlich bestellte Vermessungs­ingenieure werden wir öfters von Gemeinden beauftragt, Boden­ordnungs­verfahren bzw. Bauland­umlegungen, durchzuführen. Dies bedeutet, dass aus bislang anders genutztem Land (z.B. Acker- oder Gartenland) ein Neubaugebiet geschaffen wird. Bodenordnungs­verfahren sind im Baugesetzbuch geregelt (§45 - 84).

Voraussetzung: der politische Wille

Ein Neubaugebiet kann nur entstehen, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Beschluss fasst.
Es wird ein Bebauungsplan aufgestellt, der Art und Maß der baulichen Nutzung des Neubau­gebietes festlegt.

 

Das Verfahren

Nach der Aufstellung des Bebauungsplans oder auch zeitgleich zu dessen Ausarbeitung findet die Neuverteilung des Landes im Umlegungs­gebiet statt. Hierbei muss eine gerechte Zuteilung erfolgen. Außerdem müssen Flächen für öffentliche Anlagen (Strassen, Grünflächen, Spielplätze, usw.) bereitgestellt werden.

Zunächst werden alle im Umlegungs­gebiet gelegenen Grundstücke rechnerisch vereinigt. Aus dieser Gesamtheit werden der Gemeinde vorab die öffentlichen Flächen zugeteilt. Die verbleibenden Flächen werden den beteiligten Eigentümern in Form von zweckmäßig gestalteten Baugrund­stücken zugeteilt. Die Verteilung der Baugrund­stücke erfolgt entweder nach dem Verhältnis der Werte oder der in die Umlegung eingeworfenen Flächen. Eine Verteilung nach Flächen kommt vornehmlich in Gebieten zur Anwendung, in denen alle Grundstücke etwa die gleichen Bodenwerte haben. Meist wird wegen unterschiedlicher Werte der eingeworfenen Flurstücke die Umlegung nach Werten durchgeführt.

Jeder Teilnehmer hat einen Sollanspruch auf Zuteilung. Bei der Umlegung nach Flächen müssen alle Teilnehmer den gleichen Flächenanteil für öffentliche Flächen abtreten. Bei der Umlegung nach Werten hat jeder Teilnehmer Anspruch auf einen zugeteilten Wert, der dem des eingeworfenen Rohbaulandes entspricht. Da das fertige Bauland mehr wert ist als das Rohbauland (sog. Umlegungsvorteil), bekommen die privaten Teilnehmer weniger Fläche zugeteilt, als sie eingeworfen haben. Die restliche Fläche kommt der Gemeinde zugute. Hierauf können dann die öffentlichen Einrichtungen errichtet werden.

Vom Sollanspruch abweichende Mehr- und Minderzuteilung wird durch Geld ausgeglichen.

Wünsche werden berücksichtigt

Natürlich werden die Eigentümer ins Verfahren einbezogen. Sie können bezüglich Lage und Art der zugeteilten Flurstücke Wünsche äußern oder auch eine Mehr- oder Minderzuteilung verlangen (oder gegen Auszahlung des Grundstückswertes ganz auf eine Zuteilung verzichten). Eine wichtige Aufgabe der Umlegungsstelle besteht darin, all diese oft widersprüchlichen Interessen der Beteiligten zu vereinbaren und alle Wünsche so weit als möglich zu berücksichtigen.

Private Verfahren

Heute werden Umlegungen oft als private Verfahren durchgeführt, d.h. nach Aufstellung des Bebauungsplans einigen sich die Beteiligten und die Gemeinde unter privater Moderation auf eine Neuverteilung des Landes. Die Richtlinien für die Durchführung des Verfahrens sind die gleichen wie beim öffentlich-rechtlichen Verfahren (s.o.). Verschiedentlich hat sich aber gezeigt, dass die private Leitung schneller zum Ergebnis führt als das offizielle Verfahren. Auch konnten lange umstrittene Baugebiete auf diese Art realisiert werden.

Wir bieten auch solche privat geführten Verfahren an.

Sie erhalten bei uns den kompletten Service rund um alle Vermessungs-Aufgaben zu fairen Preisen.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen? Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder Telefon.